AP Teil 1 ist keine Zwischenprüfung!
Viele eurer Kolleg*innen werden die Abschlussprüfung Teil 1 immer noch als “Zwischenprüfung” bezeichnen. Nach der alten Ausbildungsordnung gab es nach ungefähr der Hälfte der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung, an der die Auszubildenden nur teilnehmen mussten und die nicht in das letztendliche Endergebnis der Prüfung einfloss.
Dies führte im Extremfall dazu, dass einige Teilnehmer*innen nur ihren Namen auf dem Aufgabensatz vermerkten und diesen dann leer abgaben oder sich nicht wirklich ausreichend auf die Zwischenprüfung vorbereiteten, insbesondere, wenn sie innerlich schon beschlossen hatten, nach der Ausbildungszeit nicht mehr bei dem Kreditinstitut zu arbeiten.
Dies ist nach der neuen Ausbildungsordnung von 2020 nun nicht mehr so. Das Ergebnis der Abschlussprüfung Teil 1 (findet ungefähr zum selben Zeitpunkt statt, wie die alte Zwischenprüfung) fließt nunmehr in das Endergebnis eurer Bankkaufmann/Bankkauffrau-Abschlussprüfung ein:
Konten führen und Anschaffungen finanzieren (Teil 1) 20 %
Vermögen aufbauen und Risiken absichern (Teil 2) 20 %
Finanzierungsvorhaben begleiten (Teil 2) 20 %
Wirtschafts- und Sozialkunde (Teil 2) 10 %
Kunden beraten (Teil 2, Kundenberatungsgespräch) 30 %
Nicht nur für die so errechnete Endnote, sondern auch für das grundsätzliche Bestehen hat Teil 1 eine Auswirkung: Das Gesamtergebnis dieser Berechnung muss insgesamt “ausreichend” (also mindestens 50 %) sein.
Der Vorteil dieser “gestreckten” Abschlussprüfung in Teil 1 und Teil 2 zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten liegt für euch darin, dass der Stoff von Teil 1 mit dieser Teilprüfung erledigt ist und nicht noch einmal für Teil 2 gelernt werden muss.
Dies war bei alten Zwischenprüfung anders. Der dort abgefragte Stoff kam in der Abschlussprüfung noch einmal ran.